II/5.3.3). Daran ändert auch nichts, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die nach dem 1. Januar 2019 fortbestehende mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in vollem Umfang angelastet werden kann, zumal sie ihr Arbeitspotential auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme nur ungenügend ausgeschöpft hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1.). Die inzwischen erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe ist jedoch durch ein tiefer zu veranschlagendes öffentliches Interesses zu berücksichtigen (vgl. unten Erw. II/6.3.3.).