Auch wenn sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau inzwischen von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen konnten, kann die Loslösung noch nicht als nachhaltig bezeichnet werden, da die finanzielle Eigenständigkeit noch nicht über längere Zeit andauert. Es ist deshalb weiterhin von einer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint nach wie vor möglich.