Da dem Beschwerdeführer die Rückstufung seiner Bewilligung mit Schreiben vom 26. April 2021 (MI-act. 152 ff.) und somit nach der erwähnten Gesetzesrevision in Aussicht gestellt wurde, finden auf das vorliegende Verfahren die neuen Bestimmungen des AIG samt der zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung.