Während er damit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten stets nachgekommen sei, habe es der Sozialdienst bis 2020 aufgrund seiner ärztlich attestierten Gesundheitsprobleme nicht für erforderlich gehalten, ihn bei der Integration zu unterstützen bzw. ihn mittels entsprechender Auflagen und Weisungen zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten. Der Wiedereinstieg ins Berufsleben habe aufgrund der langen Dauer der Arbeitslosigkeit und den chronischen Beschwerden des Beschwerdeführers eine gewisse -7-