Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen befinde er sich zudem in regelmässiger ärztlicher und psychiatrischer Behandlung und habe er seine ebenfalls gesundheitlich angeschlagene Ehefrau bei der Kinderbetreuung unterstützen müssen. Während er damit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten stets nachgekommen sei, habe es der Sozialdienst bis 2020 aufgrund seiner ärztlich attestierten Gesundheitsprobleme nicht für erforderlich gehalten, ihn bei der Integration zu unterstützen bzw. ihn mittels entsprechender Auflagen und Weisungen zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten.