1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund physischer und psychischer Beschwerden schon seit 2003/2004 kaum mehr arbeitsfähig gewesen zu sei, was durch ärztliche Gutachten und Atteste dokumentiert und von der Sozialhilfebehörde nie infrage gestellt worden sei. Nach dem Unfalltod seines Sohnes am 31. Juli 2010 sei er in eine tiefe torpide Depression gefallen und medikamentenabhängig geworden. Eine Verbesserung seiner Leiden habe trotz stationärer und ambulanter Behandlungen nicht erzielt werden können, zumal psychosoziale Umstände seine Genesungsaussichten weiter trübten.