SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 4. Der Beschwerde ans Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 45 Abs. 1 VRPG), weshalb der diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos erscheint und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin hinfällig wird.