Hierauf reichte die Vorinstanz am 16. August 2022 in beiden Verfahren aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen in den beiden Einspracheentscheiden fest und beantragte sowohl im Verfahren des Beschwerdeführers als auch im Parallelverfahren der Ehefrau jeweils die Ab- -4- weisung der Beschwerde (act. 107). Die Stellungnahmen wurden dem gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Eheleute am 17. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei jeweils festgehalten wurde, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (act. 108 f.).