Mit getrennten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 15. Juli 2022 erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils Beschwerde gegen den sie selbst betreffenden Einspracheentscheid, wobei der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen liess (act. 11): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 ersatzlos aufzuheben. 2. Dementsprechend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Niederlassungsbewilligung besitzt. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge.