4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'641.40 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der Beschwerdeführerin wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und ihr Anwalt, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt.