Da die Beschwerde ohne die erfolgte Loslösung (und die inzwischen mehrmonatige Bewährung) abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz Obsiegens in der Sache ausnahmsweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnung nur zurückhaltend zu verfügen sind, da dieser Grundsatz eine bereits eingetretene Verhaltensänderung voraussetzt. Ohne die erst nach Erlass des Einspracheentscheids erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe wäre eine blosse Verwarnung nicht zur Diskussion gestanden.