1.2. Wenngleich die Begehren der Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren nicht offensichtlich aussichtslos erschienen, hat sich die Interessenabwägung vorliegend erst durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe zu deren Gunsten verschoben. Da die Beschwerde ohne die erfolgte Loslösung (und die inzwischen mehrmonatige Bewährung) abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz Obsiegens in der Sache ausnahmsweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.