Ihre Einkünfte sind aber nur knapp existenzsichernd, weshalb nach wie vor von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. In Anwendung von § 49 VRPG ist der Beschwerdeführerin deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung der Beschwerdeführerin als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 aufzuheben ist. - 24 -