Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begehren seien aussichtslos. Der entscheiderhebliche Sachverhalt hat sich seit dem Einspracheverfahren wesentlich verändert, da sich die Eheleute erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig von der Sozialhilfe lösen konnten.