Anzumerken bleibt, dass gemäss Lehre und Praxis Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnungen oder Ermahnungen nur zurückhaltend auszusprechen sind, insbesondere wenn das ausländerrechtliche Verfahren bereits eine Verhaltensänderung bewirken konnte (BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. 7.3; SPESCHA, a.a.O., N. 24 und 26 zu Art. 63 AIG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. - 23 -