6.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status als Niedergelassene und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, die Beschwerdeführerin an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihr anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offen- - 19 -