In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin lediglich auf früher besuchte Sprachkurse hin (act. 23 f.) und wirft der Vorinstanz vor, sie stelle bezüglich Sprachkompetenz auf Aussagen des zuständigen Sozialdienstes ab und sei damit ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekommen (act. 33). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Sprachkompetenzen verfügt.