Seit Zustellung dieser Verfügung, d.h. seit dem 21. Oktober 2021, war der Beschwerdeführerin somit bewusst, dass sie den Sprachnachweis gemäss Art. 77d VZAE zu erbringen hat und wie sie ihn erbringen kann. Sie räumte mit Einsprache vom 22. November 2021 denn auch ein, dass sie über kein Sprachzertifikat verfüge und ein solches beizubringen habe (MI1-act. 113). Die Beschwerdeführerin reichte sodann weder bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 14. Juni 2022 (MI1-act. 170 ff.) noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Sprachnachweis ein. In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin lediglich auf früher besuchte Sprachkurse hin (act.