Im deutschsprachigen Kanton Aargau gilt der Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn Deutsch die Muttersprache der betroffenen Person ist (lit. a), wenn die betroffene Person während mindestens dreier Jahre die obligatorische Schule mit Deutsch als Unterrichtssprache besucht hat (lit. b), oder wenn sie eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe mit Deutsch als Unterrichtssprache besucht hat (lit. c). Bestehen seitens des MIKA berechtigte Zweifel bezüglich der Sprachkompetenz einer betroffenen Person, ist der Sprachnachweis ge- - 17 -