Die Betroffenen hatten auf jeden Fall genĂ¼gend Zeit, bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts den erforderlichen Sprachnachweis zu erbringen und sich auf die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Anforderungen an die Sprachkompetenz einzustellen. Anzumerken ist, dass von Personen, welche durch aufenthalts- oder niederlassungsberechtigte Ehegatten nachgezogen werden, auch verlangt wird, innerhalb eines Jahres die am Wohnort gesprochene Landessprache zu erlernen und sich darĂ¼ber auszuweisen (Art. 43 Abs. 1 lit. d und 44 Abs. 1 lit. d AIG je i.V.m. Art 73a VZAE).