5.4.2. Wann eine mangelhafte Sprachkompetenz vorliegt, welche einen Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG darstellt, wird gesetzlich nicht geregelt. Normiert wird in Art. 77d VZAE lediglich, wie der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache zu erbringen ist. Das Bundesgericht hat in Anlehnung an die normierten Voraussetzungen an das nachzuweisende Sprachniveau für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 60 VZAE: mündlich Niveau A2 gemäss Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen [GER] und schriftlich Niveau A1) sowie unter Berücksichtigung, dass gemäss Art.