AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten trotz ihrer grundsätzlich mindestens teilweisen vorhandenen Erwerbsfähigkeit jahrelang überhaupt keine und nach dem 1. Januar 2019 nur beschränkte Anstrengungen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben unternommen hat. Zudem ist ihr das Verhalten ihres Ehemannes bezüglich mangelhafter Teilnahme am Wirtschaftsleben im Rahmen der selbstgewählten ehelichen Rollenverteilung anzulasten. Mithin steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.