Aufgrund dieser Aktenlage ist von einer lediglich kurzzeitigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und wäre ihr in den letzten Jahren der Antritt einer 50%-Stelle zumutbar gewesen. Nicht zuletzt beweist auch ihre jüngst angetretene Teilzeitstelle, dass sie grundsätzlich mindestens teilweise arbeitsfähig ist. Darüberhinausgehende Einschränkungen ihrer Integrationsfähigkeit im Sinn von Art. 77f lit. a oder b VZAE sind nicht ersichtlich.