offen bleiben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin erst am 31. August 2021 ein Zentrum für Schmerzmedizin aufsuchte, wo ihr gemäss dem bereits erwähnten Bericht vom 31. August 2021 zwar diverse Gesundheitsbeschwerden und eine hohe Schmerzchronifizierung, jedoch keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. 49 ff.). Auch im Bericht ihres Hausarztes vom 20. Dezember 2021 werden zwar diverse gesundheitliche Probleme und eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustands angesprochen, jedoch wiederum keinerlei Aussagen zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gemacht.