In Bezug auf den Autounfall vom 5. Februar 2010, bei welchem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine Hals-Wirbelsäulen-Distorsion und eine Schädelkontusion erlitten habe, ist festzuhalten, dass die Verletzungen nicht durch unmittelbar nach dem Unfall erstellte Arztberichte belegt sind und es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, entsprechende Belege einzureichen. Inwiefern der damalige Unfall ursächlich für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach dem 1. Januar 2019 war, muss damit - 15 -