Ohnehin stellen die von behandelnden Ärzten und Therapeuten stammenden Berichte keine unabhängige Begutachtung dar, während der Einschätzung der IV-Stelle eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. BGE 141 V 281, E. 3.7.1; BGE 136 V 376, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc).