von einer erneuten IV-Anmeldung ab (MI1-act. 69). Auf ein gleichwohl gestelltes weiteres IV-Gesuch trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Juni 2022 mangels relevanter Sachverhaltsänderungen nicht ein (act. 80 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren mindestens Teilzeit (50%) arbeiten könnte und höchstens kurzzeitig an der Erwerbsaufnahme gehindert wurde.