werbsfähigkeit letztlich die ressourcenhemmende Wirkung der geltend gemachten Gesundheitseinschränkung und nicht bloss die Diagnose entscheidend ist (vgl. für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung BGE 143 V 418, Erw. 8.1). Gemäss unwidersprochen gebliebener Aktenlage rieten der Beschwerdeführerin zuletzt auch die behandelnden Ärzte - 14 -