Damit trifft es zwar im Sinn der Beschwerdeschrift zu, dass auch versicherungsrechtliche Gründe zur Rentenverweigerung führten. Gleichwohl war der Beschwerdeführerin auch nach der Beurteilung der IV-Stelle spätestens ab August 2010 wieder ein 50%-Pensum als Raumpflegerin zumutbar. Auch wenn nicht übersehen werden darf, dass die im Dezember 2011 im Rahmen des IV-Verfahrens rückwirkend festgehaltene Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% auf nur einen Tag nach dem Tod des eigenen Kindes datiert wurde und damit zumindest fragwürdig ist, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführerin seit Jahren eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert wurde.