Gemäss den Feststellungen in mehreren IV-Verfahren war die Beschwerdeführerin während ihres Sozialhilfebezugs jedoch höchstens teil- und zeitweise an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert: Ein erstes IV-Ge- such wurde am 7. Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen, da aus psychiatrischer Sicht zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin festgestellt wurde, bei ihrem Teilzeitpensum vor dem invalidisierenden Ereignis aber trotzdem keine Erwerbseinbussen zu befürchten waren (MI1-act. 86 ff.). Damit trifft es zwar im Sinn der Beschwerdeschrift zu, dass auch versicherungsrechtliche Gründe zur Rentenverweigerung führten.