Im Zeitpunkt des ersten Sozialhilfebezugs im Jahr 2004 waren die beiden älteren Kinder längst in einem Alter, in dem es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, selbst wenn ihr die Hauptverantwortung für die Betreuung oblag. Ihre Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ist einzig im Zusammenhang mit der Geburt der jüngeren Tochter im Jahr 2013 bis zu einem gewissen Grad verständlich.