Zwar konnten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann inzwischen von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen. Dies jedoch erst seit Ende September 2022, womit die Loslösung noch nicht als nachhaltig bezeichnet werden kann. Es ist deshalb weiterhin von einer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint nach wie vor möglich. Die inzwischen erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe ist jedoch durch ein tiefer zu veranschlagendes öffentliches Interesses zu berücksichtigen (vgl. unten Erw. II/6.3.3.).