II/5.3.3). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten gar kein Familienerwerbsmodell gewählt haben und keiner der beiden Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausübt, obschon dies mindestens einem der Ehegatten zumindest teilweise zumutbar gewesen wäre, oder wenn sie die Erwerbsarbeit je teilzeitlich ausüben.