Die Ende September 2022 erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe ist primär durch die inzwischen ausgeweitete Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes ermöglicht worden, während sie weiterhin nur einen geringen Beitrag zum Familieneinkommen beisteuert. Auch wenn der Beschwerdeführerin ihre persönliche mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund ihrer auch noch nach dem 1. Januar 2019 bestandenen gesundheitlichen Probleme nicht in vollem Umfang vorwerfbar ist (vgl. unten - 12 -