Erst rund neun Monate nach der migrationsamtlichen Ankündigung der Bewilligungsrückstufung und damit lange nach in Kraft treten der Rückstufungsnorm, nahm die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft an, wobei sie auch heute noch nur in einem sehr geringen Pensum am Erwerbsleben teilnimmt. Die Ende September 2022 erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe ist primär durch die inzwischen ausgeweitete Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes ermöglicht worden, während sie weiterhin nur einen geringen Beitrag zum Familieneinkommen beisteuert.