Ernsthafte Bemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden setzten erst nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsmöglichkeit und unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens ein. Erst rund neun Monate nach der migrationsamtlichen Ankündigung der Bewilligungsrückstufung und damit lange nach in Kraft treten der Rückstufungsnorm, nahm die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft an, wobei sie auch heute noch nur in einem sehr geringen Pensum am Erwerbsleben teilnimmt.