Sie habe sich damit im Rahmen ihrer gesundheitsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten angemessen verhalten und sich nicht erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens um ihre berufliche und sprachliche Integration bemüht, während die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ihr nicht vorzuwerfen sei. Die Vorinstanzen hätten ihre Sprachkompetenzen unzureichend abgeklärt und ihre Krankheiten, die belastenden psychosozialen Umstände, ihre Konzentrationsschwierigkeiten, pandemiebedingte Erschwernisse sowie ihre grundsätzlich schlechte Schulbildung nicht berücksichtigt.