Seit Januar 2022 arbeite sie wieder in kleinem Pensum als Reinigungskraft und per Ende September 2022 werde sich die Familie von der Sozialhilfe lösen, nachdem ihr Ehemann eine existenzsichernde Arbeit gefunden habe. Sie schöpfe damit ihr Erwerbspotential im Rahmen des ihr gesundheitlich Möglichen aus, während der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bereits aufgrund des fehlenden Verschuldens am Bezug und der erfolgten Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt sei. -7-