1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sich in klassischer Rollenteilung nach der Geburt ihres zweiten Kindes Ende 1995 vorübergehend aus dem Berufsleben zurückgezogen zu haben. Ihr Ehemann habe sie aufgrund eigener gesundheitsbedingter Einschränkungen bei der Kinderbetreuung nicht massgeblich entlasten können. Von Juni 2001 bis Ende September 2004 habe sie temporär bzw. auf Abruf in einem Teilzeitpensum gearbeitet, danach aber keine (bzw. nur noch vorübergehend) Arbeit gefunden.