II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge trotz ihres langen Aufenthalts nur über unzureichende Deutschkenntnisse und erfülle damit das entsprechende Integrationskriterium nicht. -6-