Mit getrennten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 15. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jeweils Beschwerde gegen den sie selbst betreffenden Einspracheentscheid, wobei die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen liess (act. 12): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 ersatzlos aufzuheben. 2. Dementsprechend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Niederlassungsbewilligung besitzt. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge.