Mit Einspracheentscheiden vom 14. Juni 2022 wies die Vorinstanz beide Einsprachen und auch die jeweiligen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (MI1-act. 226 ff.; MI2-act. 201 ff.). -3- Auf die Begründung der Einspracheentscheide wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigten der Sozialdienst der Gemeinde Q. die Abmeldung der Familie von der Sozialhilfe per 30. September 2022 aufgrund der erfolgten Pensumserhöhung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (MI1-act. 294).