Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.292 / fb / jr / we ZEMIS [***] (E.2021.123) Art. 49 Urteil vom 19. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von der Türkei führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Juni 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und heiratete am 29. Dezember 1987 in ihrem Heimatland den Landsmann B. (Akten des Amts für Migration und Integration betr. die Beschwerdeführerin [MI1-act. 2 ff). Anschliessend reiste sie am 20. August 1988 in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann am 18. Oktober 1988 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (MI1- act. 7 ff., 13, 91). Aus der Ehe sind die Kinder C. (geb. [...] 1990), D. (geb. [...] 1995) und E. (geb. [...] 2013) hervorgegangen. Während der Sohn D. 2010 bei einem Unfall starb und die Tochter C. inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben hat, verfügt die Tochter E. wie ihre Eltern über eine Niederlassungsbewilligung (MI1-act. 42, 57, 112, 114, 227). Ab Juni 2004 musste die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 42, 66). Nachdem sich die bezogene Sozialhilfe per 18. März 2021 auf über Fr. 516'000.00 aufsum- miert hatte und die Familie weiter mit monatlich knapp Fr. 2'700.00 unter- stützt werden musste, widerrief das Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau (MIKA) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Okto- ber 2021 die Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) (MI1-act. 85, 93 ff., 101 ff., 162 ff.). Gleichentags wurde auch die Bewilligung ihres Ehemannes auf eine Auf- enthaltsbewilligung zurückgestuft (Akten des MIKA betr. den Ehemann im Verfahren WBE.2022.294 [MI2-act. 165 ff.). B. Gegen die Verfügungen des MIKA vom 20. Oktober 2021 liessen beide Ehegatten (in getrennten Eingaben) am 22. November 2021 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 111 ff., 164; MI2-act. 174 ff., 195). Mit Arbeitsvertrag vom 15. November 2021 trat der Ehemann der Be- schwerdeführerin per 1. Dezember 2021 eine 60%-Stelle als Chauffeur an (MI1-act. 295 ff.). Auf den 3. Januar 2022 trat auch die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle als Reinigungsfachkraft mit einem wöchentlichen Arbeits- pensum von 2-3 Stunden an (Arbeitsvertrag mit der G. GmbH vom 4. Ok- tober 2021, MI1-act. 151 ff.). Mit Vertragsänderung vom 1. Juni 2022 er- höhte der Ehemann sein Arbeitspensum per 1. September 2022 auf 80% (MI1-act. 300 ff.). Mit Einspracheentscheiden vom 14. Juni 2022 wies die Vorinstanz beide Einsprachen und auch die jeweiligen Gesuche um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege ab (MI1-act. 226 ff.; MI2-act. 201 ff.). -3- Auf die Begründung der Einspracheentscheide wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigten der Sozialdienst der Ge- meinde Q. die Abmeldung der Familie von der Sozialhilfe per 30. September 2022 aufgrund der erfolgten Pensumserhöhung des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin (MI1-act. 294). Mit getrennten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 15. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jeweils Be- schwerde gegen den sie selbst betreffenden Einspracheentscheid, wobei die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen liess (act. 12): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 ersatzlos aufzuheben. 2. Dementsprechend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiter- hin die Niederlassungsbewilligung besitzt. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter wurde um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Beizug einer früheren IV-Verfügung sowie um eine Parteibefragung ersucht und die Nachrei- chung einer Kursbestätigung für einen Deutschkurs in Aussicht gestellt. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus nach- stehenden Erwägung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. August 2022 bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, setzte ihren Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Eingabe samt Beilagen der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu (act. 135 f.). Gleichentags bewilligte es auch im Parallelverfahren (WBE.2022.294) betreffend ihren Ehegatten die unentgeltliche Rechts- pflege. Hierauf reichte die Vorinstanz am 16. August 2022 in beiden Verfahren auf- forderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen in den beiden Einspracheentscheiden fest und beantragte sowohl im Verfahren der Be- schwerdeführerin als auch im Parallelverfahren des Ehemannes jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 137). Die Stellungnahmen wurden dem gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Eheleute am 17. August 2022 -4- zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei jeweils festgehalten wurde, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (act. 138 f.). Mit Eingabe bzw. Replik vom 22. August 2022 hielt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an den Anträgen und Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vom 15. Juli 2022 fest und reichte überdies eine Kosten- note und Sprachnachweise nach (act. 140 ff.). Gleichentags hielt die Rechtsvertretung auch im Parallelverfahren des Ehemannes an ihren An- trägen fest. Die Eingabe vom 22. August 2022 samt Beilagen wurde mit instruktions- richterlicher Verfügung vom 24. August 2022 der Vorinstanz zur Kenntnis- nahme zugestellt (MI-act. 146). Analog wurde im Parallelverfahren des Ehemannes verfahren. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entscheiden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2022.292 betreffend die Beschwerdefüh- rerin und WBE.2022.294 betreffend deren Ehemann stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sich zur Vermeidung wider- sprüchlicher Entscheide eine Koordinierung der Verfahren aufdrängt. Jedoch stellt sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage bereits auf- grund der späteren Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz, deren geringeren Sprachkenntnisse und der unterschiedlichen gesundheitlichen Beschwerden der Eheleute abweichend von derjenigen ihres Ehemannes dar. Zudem sind beide Verfahren bislang getrennt geführt worden. Es recht- fertigt sich deshalb nicht, die beiden Verfahren auch formell zu vereinigen, zumal eine Verfahrensvereinigung auch von keiner Partei oder dem Ehe- gatten verlangt wurde. 2. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes -5- über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 3. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 4. Der Beschwerde ans Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zu (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 45 Abs. 1 VRPG), wes- halb der diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos erscheint und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin hinfällig wird. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthalts- bewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorge- sehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge trotz ihres langen Aufenthalts nur über unzureichende Deutsch- kenntnisse und erfülle damit das entsprechende Integrationskriterium nicht. -6- Zudem erfülle ihr langjähriger Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und habe sie erst aufgrund der drohenden Rückstu- fung ein geringfügiges Teilzeitpensum aufgenommen, weshalb ohne wei- teres von einer unzureichenden beruflichen Integration auszugehen sei. Ihre langjährige Passivität bei der Arbeitssuche lasse sich weder durch ihre psychischen Probleme noch durch Betreuungspflichten gegenüber ihrer jüngsten Tochter schlüssig erklären, nachdem sie in einem IV-Verfahren als ganz überwiegend erwerbsfähig eingestuft und Betreuungsaufgaben auch durch ihren (damals) ebenfalls arbeitslosen Ehemann hätten wahrge- nommen werden können. Dies zumal ihr aufgrund des Alters ihres jüngsten Kindes spätestens 2015 die Aufnahme einer Teilzeitarbeit zumutbar gewe- sen wäre. Es bestünden damit gewichtige Integrationsdefizite, welche eine Rückstufung rechtfertigen würden, zumal keine milderen Mittel ersichtlich seien, welche gleichermassen geeignet wären, bei ihr eine Verhaltens- änderung herbeizuführen. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sich in klassischer Rollenteilung nach der Geburt ihres zweiten Kindes Ende 1995 vorübergehend aus dem Berufsleben zurückgezogen zu haben. Ihr Ehemann habe sie aufgrund eigener gesundheitsbedingter Ein- schränkungen bei der Kinderbetreuung nicht massgeblich entlasten können. Von Juni 2001 bis Ende September 2004 habe sie temporär bzw. auf Abruf in einem Teilzeitpensum gearbeitet, danach aber keine (bzw. nur noch vorübergehend) Arbeit gefunden. Nach einer schweren Lungen- erkrankung (2006), einem Autounfall (2010), dem Unfalltod ihres Sohnes (2010) und einer erlittenen Fehlgeburt (2016) habe sie eine rezidivierende depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung sowie weitere gesundheitliche Probleme entwickelt, welche einer Arbeitsaufnahme ent- gegengestanden seien. Aus Sicht ihrer behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten bzw. Einschätzung der Sozialhilfe sei sie deshalb nur teilweise bzw. gar nicht arbeitsfähig. Ihre IV-Gesuche seien aus versiche- rungsmedizinischen Gründen bzw. aufgrund der Berechnungsmethode ab- gewiesen worden. Nach Einschätzung des Sozialdienstes sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen und habe sich stets um Arbeit bemüht, jedoch sei ihr bis 2020 nicht die erforderliche Unterstützung für eine schrittweise Steigerung ihres Arbeitspensums gewährt worden. Seit Januar 2022 arbeite sie wieder in kleinem Pensum als Reinigungskraft und per Ende September 2022 werde sich die Familie von der Sozialhilfe lösen, nachdem ihr Ehemann eine existenzsichernde Arbeit gefunden habe. Sie schöpfe damit ihr Erwerbspotential im Rahmen des ihr gesundheitlich Mög- lichen aus, während der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bereits aufgrund des fehlenden Verschuldens am Bezug und der erfolgten Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt sei. -7- Weiter behauptet sie, dass die vorinstanzliche Einschätzung ihrer Deutsch- kenntnisse auf reinen Mutmassungen beruhe und sie aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Beschwerden beim weiteren Erwerb von Sprachkompeten- zen stark eingeschränkt gewesen sei. Gleichwohl habe sie sich um die Ver- besserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht und von August 2007 bis De- zember 2008 einen Integrationskurs für Mütter ("Muki-Deutsch)", im Winter 2008/2009 ein Bewerbungstrainingskurs und 2020 einen Deutschkurs be- sucht, welcher jedoch pandemiebedingt ohne Teilnahmenachweis abge- brochen worden sei. Sie habe sich damit im Rahmen ihrer gesundheitsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten angemessen verhalten und sich nicht erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens um ihre berufliche und sprachliche In- tegration bemüht, während die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Fa- milie ihr nicht vorzuwerfen sei. Die Vorinstanzen hätten ihre Sprachkompe- tenzen unzureichend abgeklärt und ihre Krankheiten, die belastenden psychosozialen Umstände, ihre Konzentrationsschwierigkeiten, pandemie- bedingte Erschwernisse sowie ihre grundsätzlich schlechte Schulbildung nicht berücksichtigt. Eine Rückstufung falle auch ausser Betracht, weil kein hierfür erforderliches aktuelles Integrationsdefizit ersichtlich bzw. die auch nach dem 1. Januar 2019 noch andauernden sprachlichen und wirtschaft- lichen Defizite nicht selbstverschuldet seien. Jedenfalls erscheine eine Rückstufung unverhältnismässig, unzumutbar und unnötig und hätte sie vorgängig verwarnt werden müssen. 2. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden wei- tere Bestimmungen des AIG revidiert. Da der Beschwerdeführerin die Rückstufung ihrer Bewilligung mit Schrei- ben vom 26. April 2021 (MI-act. 93 ff.) und somit nach der erwähnten Ge- setzesrevision in Aussicht gestellt wurde, finden auf das vorliegende Ver- fahren die neuen Bestimmungen des AIG samt der zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung. 3. 3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG -8- (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinander- gesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 4. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerde- -9- führerin gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem ein Widerruf mit Weg- weisung der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen weder erwogen noch angedroht wurde und derzeit unbestrittenermassen unverhältnismäs- sig wäre. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht für zulässig befunden hat. 5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 5.2. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 5.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie - 10 - durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrations- defizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 5.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Be- dingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integra- tionskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integra- tion entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beein- trächtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Per- son selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. - 11 - 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 5.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungs- sicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). 5.3.3. 5.3.3.1. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen seit Ende 2004 kaum mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen und zusammen mit ihren Familienangehörigen zwischen Juni 2004 und Ende September 2022 weit über eine halbe Million Franken Sozialhilfe bezogen. Ernsthafte Be- mühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden setzten erst nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsmöglichkeit und unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens ein. Erst rund neun Monate nach der migrationsamtlichen Ankündigung der Bewilligungs- rückstufung und damit lange nach in Kraft treten der Rückstufungsnorm, nahm die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft an, wobei sie auch heute noch nur in einem sehr geringen Pensum am Er- werbsleben teilnimmt. Die Ende September 2022 erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe ist primär durch die inzwischen ausgeweitete Erwerbstätig- keit ihres Ehemannes ermöglicht worden, während sie weiterhin nur einen geringen Beitrag zum Familieneinkommen beisteuert. Auch wenn der Be- schwerdeführerin ihre persönliche mangelhafte Teilnahme am Wirtschafts- leben aufgrund ihrer auch noch nach dem 1. Januar 2019 bestandenen ge- sundheitlichen Probleme nicht in vollem Umfang vorwerfbar ist (vgl. unten - 12 - Erw. II/5.3.3.3), muss sie sich den Sozialhilfebezug der Familie entgegen- halten lassen. Einerseits hat sie ihr Arbeitspotential auch unter Berücksich- tigung ihrer gesundheitlichen Probleme nur ungenügend ausgeschöpft, an- dererseits ist ihr die nach dem 1. Januar 2019 noch länger andauernde mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben ihres Ehemannes anzulasten (Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den Ehemann der Be- schwerdeführerin WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1.). Wäh- len Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehe- gatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehe- gatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der So- zialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten gar kein Familienerwerbsmodell ge- wählt haben und keiner der beiden Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausübt, obschon dies mindestens einem der Ehegatten zumindest teilweise zumut- bar gewesen wäre, oder wenn sie die Erwerbsarbeit je teilzeitlich ausüben. Zwar konnten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann inzwischen von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen. Dies jedoch erst seit Ende Septem- ber 2022, womit die Loslösung noch nicht als nachhaltig bezeichnet werden kann. Es ist deshalb weiterhin von einer mangelhaften Teilnahme am Wirt- schaftsleben auszugehen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint nach wie vor möglich. Die inzwischen erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe ist jedoch durch ein tiefer zu veranschlagendes öffentliches In- teresses zu berücksichtigen (vgl. unten Erw. II/6.3.3.). 5.3.3.2. Sodann ist die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung allfälliger Betreuungspflichten hinter dem von ihr objektiv Erwartbaren geblieben. Im Zeitpunkt des ersten Sozialhilfebezugs im Jahr 2004 waren die beiden älteren Kinder längst in einem Alter, in dem es der Beschwerdeführerin zu- mutbar gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, selbst wenn ihr die Hauptverantwortung für die Betreuung oblag. Ihre Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ist einzig im Zusammenhang mit der Geburt der jüngeren Tochter im Jahr 2013 bis zu einem gewissen Grad verständlich. Diesbe- züglich ist aber festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gemäss bun- desgerichtlicher Praxis und den damals geltenden Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bereits nach kurzer Zeit wieder zumutbar gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal ihr Ehemann damals auch nicht gearbeitet hat und damit problemlos hätte Betreuungsaufgaben wahrnehmen können. Inakzeptabel ist in die- sem Zusammenhang, wenn sich beide Elternteile darauf berufen, sie müss- ten ihre Kinder betreuen und könnten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. - 13 - 5.3.3.3. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin schränkte de- ren wirtschaftliche Integrationsfähigkeit nicht derart ein, dass ihr die per- sönliche Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben überhaupt nicht vorwerfbar wäre. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach traumatischen Erlebnissen – insbesondere dem Unfalltod ihres Sohnes im Jahr 2010 – Ängste und de- pressive Symptome entwickelt zu haben. Zudem verweist sie auf die ge- sundheitlichen Folgen eines am 5. Februar 2010 erlittenen Autounfalls und eine hierauf entwickelte somatoforme Schmerzstörung. Weiter bringt sie unter Verweis auf entsprechende Arztberichte vor, dass auch eine degene- rative Wirbelsäulenveränderung, ein gutartiger Tumor in ihrem rechten Knie, eine Lungenentzündung im August 2019, die operative Entfernung ihrer Eileiter und Eierstöcke aufgrund eines Ovarialtumors im September 2020 sowie Nacken-, Schulter und Unterschenkelschmerzen ihrer wirt- schaftlichen Integration entgegengestanden seien (act. 16 mit Verweis auf Beschwerdebeilagen). Gemäss den Feststellungen in mehreren IV-Verfahren war die Beschwer- deführerin während ihres Sozialhilfebezugs jedoch höchstens teil- und zeit- weise an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert: Ein erstes IV-Ge- such wurde am 7. Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen, da aus psychiatrischer Sicht zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer ange- stammten Tätigkeit als Raumpflegerin festgestellt wurde, bei ihrem Teilzeit- pensum vor dem invalidisierenden Ereignis aber trotzdem keine Erwerbs- einbussen zu befürchten waren (MI1-act. 86 ff.). Damit trifft es zwar im Sinn der Beschwerdeschrift zu, dass auch versicherungsrechtliche Gründe zur Rentenverweigerung führten. Gleichwohl war der Beschwerdeführerin auch nach der Beurteilung der IV-Stelle spätestens ab August 2010 wieder ein 50%-Pensum als Raumpflegerin zumutbar. Auch wenn nicht übersehen werden darf, dass die im Dezember 2011 im Rahmen des IV-Verfahrens rückwirkend festgehaltene Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% auf nur einen Tag nach dem Tod des eigenen Kindes datiert wurde und damit zu- mindest fragwürdig ist, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdefüh- rerin seit Jahren eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert wurde. Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch aus der sozialversicherungsrechtlichen Be- urteilung somatoformer und vergleichbarer psychosomatischer Leiden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sowohl für die sozialversiche- rungsrechtliche als auch für die ausländerrechtliche Beurteilung der Er- werbsfähigkeit letztlich die ressourcenhemmende Wirkung der geltend ge- machten Gesundheitseinschränkung und nicht bloss die Diagnose ent- scheidend ist (vgl. für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung BGE 143 V 418, Erw. 8.1). Gemäss unwidersprochen gebliebener Akten- lage rieten der Beschwerdeführerin zuletzt auch die behandelnden Ärzte - 14 - von einer erneuten IV-Anmeldung ab (MI1-act. 69). Auf ein gleichwohl ge- stelltes weiteres IV-Gesuch trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Juni 2022 mangels relevanter Sachverhaltsänderungen nicht ein (act. 80 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren mindestens Teilzeit (50%) arbeiten könnte und höchstens kurzzeitig an der Erwerbsaufnahme gehindert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Einschränkungen geltend macht, finden sich hierfür in den Akten keine aktuellen bzw. über- zeugenden Belege: Im Wesentlichen stützt sie ihre Vorbringen auf einen älteren psychotherapeutischen Bericht vom 20. Dezember 2010 ab (MI1- act. 119 ff.), welcher lediglich die psychotherapeutischen Aspekte aus- leuchtet, keine umfassende medizinische Abklärung darstellt, hauptsäch- lich auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin basiert und überdies den verlässlicheren und gutachterlich abgestützten Feststellungen der IV- Stelle widerspricht. Die in einem Anwaltsschreiben vom 28. September 2011 geltend gemachten Einschränkungen als Hausfrau stellen Parteibe- hauptungen dar und sind weder aktuell noch weiter mit medizinischen Un- terlagen untermauert (act. 72 ff.). Auch ein aktuellerer Bericht eines psychotherapeutischen Zentrums vom 21. Juni 2022 (act. 76 ff.) stützt weitgehend auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab und attestiert ihr eine (bislang nicht ausgeschöpfte) 50%ige Restarbeitsfähigkeit, wenn- gleich aufgrund der langen Erwerbslosigkeit unterstützende Massnahmen zur schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit als erforderlich erachtet wurden. Ohnehin stellen die von behandelnden Ärzten und Therapeuten stammenden Berichte keine unabhängige Begutachtung dar, während der Einschätzung der IV-Stelle eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. BGE 141 V 281, E. 3.7.1; BGE 136 V 376, Erw. 4; Urteil des Bundesge- richts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Zudem setzten die geltend gemachten gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme allesamt erst ein paar Jahre nach Beginn der Sozialhilfeab- hängigkeit ein, insbesondere nach dem Autounfall der Beschwerdeführerin und dem Unfalltod ihres Sohnes im Jahr 2010, was deren Ursächlichkeit für den Sozialhilfebezug infrage stellt. Gemäss einem Bericht des Zentrums für Schmerzmedizin des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 31. August 2021 gab auch die Beschwerdeführerin selbst an, bis zum Verlust ihres Sohnes psychisch stets stabil gewesen zu sein (act. 54). In Bezug auf den Autounfall vom 5. Februar 2010, bei welchem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine Hals-Wirbelsäulen-Distorsion und eine Schädelkontusion erlitten habe, ist festzuhalten, dass die Verletzungen nicht durch unmittelbar nach dem Unfall erstellte Arztberichte belegt sind und es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, entsprechende Belege einzureichen. Inwiefern der damalige Unfall ursächlich für eine ein- geschränkte Arbeitsfähigkeit nach dem 1. Januar 2019 war, muss damit - 15 - offen bleiben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin erst am 31. Au- gust 2021 ein Zentrum für Schmerzmedizin aufsuchte, wo ihr gemäss dem bereits erwähnten Bericht vom 31. August 2021 zwar diverse Gesundheits- beschwerden und eine hohe Schmerzchronifizierung, jedoch keine einge- schränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. 49 ff.). Auch im Bericht ihres Hausarztes vom 20. Dezember 2021 werden zwar diverse gesund- heitliche Probleme und eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzu- stands angesprochen, jedoch wiederum keinerlei Aussagen zu einer ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit gemacht. Dies insbesondere nicht im Zu- sammenhang mit Verletzungen, die die Beschwerdeführerin bei ihrem Autounfall im Jahr 2019 erlitten hatte (act. 71). Aufgrund dieser Aktenlage ist von einer lediglich kurzzeitigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und wäre ihr in den letzten Jahren der Antritt einer 50%-Stelle zumutbar gewesen. Nicht zuletzt beweist auch ihre jüngst angetretene Teilzeitstelle, dass sie grund- sätzlich mindestens teilweise arbeitsfähig ist. Darüberhinausgehende Ein- schränkungen ihrer Integrationsfähigkeit im Sinn von Art. 77f lit. a oder b VZAE sind nicht ersichtlich. 5.3.3.4. Zusammenfassend ist bezüglich des Integrationsdefizits der Nichtteil- nahme am Wirtschaftsleben festzuhalten, dass, auch wenn aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin an die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE etwas tiefere Anforderungen zu stellen sind, der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten trotz ihrer grundsätzlich mindestens teilweisen vorhandenen Erwerbsfähig- keit jahrelang überhaupt keine und nach dem 1. Januar 2019 nur be- schränkte Anstrengungen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben unternommen hat. Zudem ist ihr das Verhalten ihres Ehemannes bezüglich mangelhafter Teilnahme am Wirtschaftsleben im Rahmen der selbstgewählten ehelichen Rollenverteilung anzulasten. Mithin steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son nicht (mehr) über die erforderlichen Sprachkompetenzen verfügt. - 16 - 5.4.2. Wann eine mangelhafte Sprachkompetenz vorliegt, welche einen Rückstu- fungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG dar- stellt, wird gesetzlich nicht geregelt. Normiert wird in Art. 77d VZAE ledig- lich, wie der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache zu erbringen ist. Das Bundesgericht hat in Anlehnung an die normierten Voraussetzungen an das nachzuweisende Sprachniveau für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 60 VZAE: mündlich Niveau A2 ge- mäss Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen [GER] und schriftlich Niveau A1) sowie unter Berücksichtigung, dass gemäss Art. 73b VZAE das gleiche Niveau für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach einem Familiennachzug verlangt wird, festgehalten, dass es sich auf- dränge, dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw. Nichterfül- lung des Integrationskriteriums der Sprachkompetenz im Zusammenhang mit Rückstufungen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_181/2022 vom 15. August 2022, Erw. 6.4). Damit ist im Kanton Aargau, unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG, mit Blick auf die Sprachkompetenz von einer Desintegration und somit von einem Rückstufungsgrund auszugehen, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass sie mündlich über das Niveau A2 gemäss GER und schriftlich über das Niveau A1 gemäss GER verfügt. Da das Verwaltungsgericht auf den aktuellen Sachverhalt abstellt, ist der Nachweis bezüglich Sprachniveau spätestens bis zum Entscheid des Ver- waltungsgerichts zu erbringen. Dies gilt unabhängig davon, wann das MIKA das Verfahren betreffend Rückstufung eingeleitet hat, sofern die Einleitung nach dem 1. Januar 2019 liegt. Die Betroffenen hatten auf jeden Fall genü- gend Zeit, bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts den erforderlichen Sprachnachweis zu erbringen und sich auf die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Anforderungen an die Sprachkompetenz einzustellen. Anzumer- ken ist, dass von Personen, welche durch aufenthalts- oder niederlas- sungsberechtigte Ehegatten nachgezogen werden, auch verlangt wird, innerhalb eines Jahres die am Wohnort gesprochene Landessprache zu erlernen und sich darüber auszuweisen (Art. 43 Abs. 1 lit. d und 44 Abs. 1 lit. d AIG je i.V.m. Art 73a VZAE). Im deutschsprachigen Kanton Aargau gilt der Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn Deutsch die Muttersprache der betroffenen Person ist (lit. a), wenn die betroffene Person während min- destens dreier Jahre die obligatorische Schule mit Deutsch als Unterrichts- sprache besucht hat (lit. b), oder wenn sie eine Ausbildung auf Sekundar- stufe II oder Tertiärstufe mit Deutsch als Unterrichtssprache besucht hat (lit. c). Bestehen seitens des MIKA berechtigte Zweifel bezüglich der Sprachkompetenz einer betroffenen Person, ist der Sprachnachweis ge- - 17 - mäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE durch Vorlage eines anerkannten Sprach- nachweises zu erbringen. Aufgrund der in Art. 90 AIG normierten Mitwir- kungspflicht (insbesondere Art. 90 Abs. 1 lit. b AIG) haben die betroffenen Personen das entsprechende Zertifikat zu erlangen und beizubringen. Sämtliche weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Sprachkompetenz, insbesondere ob sich eine Rückstufung aufgrund mangelhafter Sprach- kompetenz rechtfertigt, sind nicht bei der Prüfung des Rückstufungsgrun- des, sondern bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu klären. 5.4.3. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Sprachnach- weis gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. a – c VZAE nicht erfüllt, geht ebenso aus den Akten hervor, wie der Umstand, dass sie aktuell nicht über hinrei- chende Sprachkompetenzen verfügt. Ansonsten hätte sie sich nicht per 19. August 2022 für einen einmal wöchentlich stattfindenden Konver- sationskurs auf den Niveau A1, dem tiefsten Sprachniveau des gemein- samen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), angemeldet. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Rückstufungsverfügung des MIKA vom 20. Oktober 2021 nie aufgefordert, einen Sprachnachweis vorzulegen (MI1-act. 57-100). Daran ändert auch der Hinweis auf ihre sprachlichen Defizite im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. April 2021 nichts (MI1-act. 93 ff.). Erst in Erw. 4.3 der besagten Verfügung wird der Beschwerdeführerin erstmals vorgeworfen, sie erfülle die Sprachanforderungen nicht (MI1-act. 105). Seit Zustellung dieser Verfügung, d.h. seit dem 21. Oktober 2021, war der Be- schwerdeführerin somit bewusst, dass sie den Sprachnachweis gemäss Art. 77d VZAE zu erbringen hat und wie sie ihn erbringen kann. Sie räumte mit Einsprache vom 22. November 2021 denn auch ein, dass sie über kein Sprachzertifikat verfüge und ein solches beizubringen habe (MI1-act. 113). Die Beschwerdeführerin reichte sodann weder bis zum Erlass des Ein- spracheentscheids vom 14. Juni 2022 (MI1-act. 170 ff.) noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Sprachnachweis ein. In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin lediglich auf früher be- suchte Sprachkurse hin (act. 23 f.) und wirft der Vorinstanz vor, sie stelle bezüglich Sprachkompetenz auf Aussagen des zuständigen Sozialdienstes ab und sei damit ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekommen (act. 33). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Sprachkompetenzen verfügt. Da es für eine Behörde unmöglich ist, Negatives zu beweisen, und es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass ihr mangelhafte Sprachkompetenz vorgeworfen wurde, wäre es an ihr gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht einen Sprachnachweis vorzulegen. Da der Sprachnachweis nach - 18 - wie vor nicht vorliegt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin nicht über die erforderlichen Sprachfähigkeiten verfügt und sie ein entsprechendes Integrationsdefizit aufweist. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Rückstufungsgrund der mangel- haften Sprachkompetenz im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. 5.5. Da sich aus den Akten keine weiteren Rückstufungsgründe ergeben und die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG unstrittig ist, steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 5.6. Nachdem bei der Beschwerdeführerin die Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG vorliegen, erweist sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. 6. 6.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Um- stände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungs- bewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 6.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status als Nieder- gelassene und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zu- künftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, die Be- schwerdeführerin an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihr an- zuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offen- - 19 - kundig. Die Beschwerdeführerin hat dafür zu sorgen, dass sie das rückstu- fungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mit- hin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt, sich nachhal- tig von der Sozialhilfe löst bzw. nicht mehr in die Sozialhilfeabhängigkeit zurückfällt und ihre Sprachkompetenzen nachweislich auf das geforderte Niveau bringt. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall der Beschwerdeführerin als erforderlich. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches bei der Beschwerdeführerin die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Verwarnung ist festzuhalten, dass diese erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht. 6.3. 6.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 6.3.2. 6.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug ihres privilegierten migra- tionsrechtlichen Status als Niedergelassene an ihre Integrationsverpflich- tung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthalts- beendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- - 20 - tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 6.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Pri- vatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine - 21 - deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Fa- miliennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehalt- lich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen und als mittel bis gross einzustufen. 6.3.3. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit Oktober 2022 infolge Auf- nahme bzw. Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr von der Fürsorge abhängig sind und das vorliegende Verfahren bereits eine Verhaltensver- änderung bewirken konnte, ist das öffentliche Interesse an einer Rückstu- fung nicht mehr als gross einzustufen. Dies umso weniger, als aufgrund der nunmehr rund eineinhalbjährigen Erzielung von Einkünften auch nicht mehr der Verdacht naheliegt, die Arbeitsaufnahme durch die Ehegatten sei bloss vorübergehend auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt, ohne dass sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbes- sert hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. De- zember 2021, Erw. 6.1; und in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Wider- rufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit MICHAEL SPRING, Der Bewilligungs- widerruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 521 mit weiteren Hinweisen). Zwar liegt bei der Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden Sprachnachweises ein weiterer Rückstufungs- grund vor. Nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch nie kon- kret aufgefordert wurde, einen Sprachnachweis zu erbringen und die Vorinstanzen der mangelhaften Sprachkompetenz offensichtlich auch kein entscheidwesentliches Gewicht beimisst, ändert die mangelhafte Sprach- kompetenz im vorliegenden Fall nichts an der Gesamteinschätzung des öffentlichen Interesses. - 22 - Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann bislang noch nie formell verwarnt wurden. Auch wenn das private Interesse, nicht zurückgestuft zu werden, in der Re- gel nicht als gross einzustufen ist, ist dieses dennoch praxisgemäss als mittel bis gross zu gewichten und erhöht sich, je länger die betroffene Per- son den privilegierten migrationsrechtlichen Status als Niedergelassene besass. Nach dem Gesagten erhellt, dass das öffentliche Interesse an der Rückstu- fung der Beschwerdeführerin nicht überwiegt, weshalb sich die Rückstu- fung als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist. 7. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels Verhältnismässigkeit im heutigen Zeitpunkt von einer Rückstufung abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entspre- chende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Der Be- schwerdeführerin wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich (zusammen mit ihrem Ehemann) weiter nachhaltig um ihre wirtschaftliche Integration zu bemühen. Sie wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach eine erneute Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zu einer Rückstufung führen kann. Insbesondere wird von ihr erwartet, dass sie sich (zusammen mit ihrem Ehemann) weiterhin um einen existenz- sichernden Erwerb und, soweit möglich, um Rückzahlung ihrer Sozialhilfe- schulden bemühen wird. Auch um ihre sprachliche Integration wird sie sich intensiver zu bemühen haben, da ihre mangelhaften Deutschkenntnisse klar auf ein weiteres Integrationsdefizit hinweisen. Dem MIKA bleibt es un- benommen, von ihr ein entsprechendes Sprachzertifikat zu verlangen. Be- müht sich die Beschwerdeführerin nicht um die nachhaltige Beseitigung ihrer Integrationsdefizite, müsste sie sich den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeeindruckt gelassen. Anzumerken bleibt, dass gemäss Lehre und Praxis Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnungen oder Ermahnungen nur zurückhaltend auszu- sprechen sind, insbesondere wenn das ausländerrechtliche Verfahren be- reits eine Verhaltensänderung bewirken konnte (BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. 7.3; SPESCHA, a.a.O., N. 24 und 26 zu Art. 63 AIG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. - 23 - 8. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage kann auf weitere Beweiserhe- bungen, insbesondere auch auf die beantragte persönliche Anhörung der Eheleute, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Insbeson- dere muss bei diesem Verfahrensausgang auch nicht mehr abschliessend geklärt werden, inwiefern der Sozialhilfebezug oder die mangelhafte wirt- schaftliche Integration der Beschwerdeführerin vorwerfbar ist, genügt für die Aussprechung einer Verwarnung doch bereits die Begründetheit des konkret anwendbaren Rückstufungsgrundes im individuell zumutbar erach- teten Integrationsgrad (siehe vorn Erw. 5.2.3). 9. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde sinngemäss, es sei ihr für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechts- vertreter einzusetzen (Verfahrensantrag 2). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begeh- ren seien aussichtslos. Der entscheiderhebliche Sachverhalt hat sich seit dem Einspracheverfahren wesentlich verändert, da sich die Eheleute erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig von der Sozialhilfe lösen konnten. Gleichwohl konnten die Begehren der Beschwerdeführerin auch im Einspracheverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet wer- den, nachdem bereits eine Teilloslösung von der Sozialhilfe stattgefunden hatte und die blosse Androhung einer Rückstufung mangels vorgängiger Verwarnung schon vor Vorinstanz zumindest in Betracht zu ziehen war. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän- dung stattgeben müssen, wenngleich die Abweisung der Beschwerde nach damaliger Sachlage rechtsfehlerfrei erfolgte. Sodann konnten sich die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann zwar inzwischen ganz von der Sozial- hilfe lösen. Ihre Einkünfte sind aber nur knapp existenzsichernd, weshalb nach wie vor von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. In Anwendung von § 49 VRPG ist der Beschwerdeführerin deshalb nachträglich die unentgelt- liche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einsprachever- fahren zu bestellen. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung der Beschwerdeführerin als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einsprache- entscheid vom 14. Juni 2022 aufzuheben ist. - 24 - Die Beschwerdeführerin wird im Sinne von Erw. 7 verwarnt und aufgefor- dert, den Lebensunterhalt ihrer Familie zusammen mit ihrem Ehemann selbständig zu bestreiten sowie ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, an- sonsten sie – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. III. 1. 1.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. Die Gesetzesformulierung ("in der Regel") erhellt, dass ausnahmsweise auch der obsiegenden Partei Kosten auferlegt werden können, namentlich nach dem Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen, z.B. wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven obsiegt (vgl. VGE vom 22. Januar 2020 [WBE.2019.328], Erw. III/1.1, mit Verweis auf die vergleichbare Zürcher Regelung und Lehre gemäss KASPAR PLÜSS in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 55 ff., insbesondere N. 64). 1.2. Wenngleich die Begehren der Beschwerdeführerin bereits im Einsprache- verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erschienen, hat sich die Interes- senabwägung vorliegend erst durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe zu deren Gunsten verschoben. Da die Be- schwerde ohne die erfolgte Loslösung (und die inzwischen mehrmonatige Bewährung) abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, die Verfah- renskosten trotz Obsiegens in der Sache ausnahmsweise der Beschwer- deführerin aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rückstufungen ohne vor- gängige Verwarnung nur zurückhaltend zu verfügen sind, da dieser Grund- satz eine bereits eingetretene Verhaltensänderung voraussetzt. Ohne die erst nach Erlass des Einspracheentscheids erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe wäre eine blosse Verwarnung nicht zur Diskussion gestanden. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 135 f.). - 25 - Dieser ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der bewilligten unent- geltlichen Rechtspflege zu entschädigen. 2.2. Unterliegt die unentgeltlich prozessierende Partei oder sind ihr – wie hier – die Kosten aufzuerlegen, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons und ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin bzw. der unentgeltliche Rechts- vertreter durch den Kanton angemessen zu entschädigen (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die unentgeltlich pro- zessierende Partei ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsver- treterin bzw. dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichts- kasse für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind der unentgeltlich prozessierenden Partei vorzumerken. 2.3. Weiter ist der Beschwerdeführerin auch für das abgeschlossene Ein- spracheverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Ihr Anwalt ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen (siehe vorne Erw. II/9). 2.4. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 2.5. Für das Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin am 22. August 2022 eine detaillierte Kostennote ein (act. 142 f.). Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt Fr. 3'641.40 (inkl. Auslagen und MwSt) erscheint angemessen und die Kostennote ist in dieser Höhe zu genehmigen. 2.6. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren ein- zureichen. - 26 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 14. Juni 2022 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird unter Androhung des Widerrufs der Nieder- lassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 354.00, gesamthaft Fr. 1'554.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'641.40 für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der Beschwerdeführerin wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und ihr Anwalt, MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Aarau, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt. 6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzu- reichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Mitteilung an: - 27 - die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 19. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder