Mit der zusammen mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Kostennote macht der unentgeltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 2'190.90 geltend, welche innerhalb des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltsdekret; SAR 291.150) liegt und der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles angemessen Rechnung trägt. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Honorar in der geltend gemachten Höhe auszubezahlen. - 34 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.