4. Zusammenfassend erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, auch die aktuellen Vollzugsbedingungen in der Abteilung für Verwahrte in der JVA Solothurn verletzten die EMRK oder seien sonstwie rechtswidrig, als unbegründet, soweit die aargauischen Behörden für deren Überprüfung überhaupt zuständig sind. Auch in diesem Punkt (Antrag 3) ist die Beschwerde abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach vollumfänglich zu bestätigen. Für dessen Aufhebung oder Abänderung (gemäss Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde) besteht kein Anlass.