11 Abs. 2 Ausgangs- und Urlaubsrichtlinie). Unbegleiteten Ausgängen und Urlauben dürfte weiterhin die gutachterlich bestätigte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand entgegenstehen, dass er ihm Rahmen der langjährigen deliktorientierten und auf eine Senkung der Rückfallgefahr ausgerichteten Therapien keine massgeblichen Fortschritte erzielen konnte (siehe dazu schon Erw. 3.3.3 vorne). Nach den Empfehlungen im psychiatrisch-forensischen Gutachten von Dr. med.