84 Abs. 6 StGB). Das müsste anhand eines Gesuchs um Gewährung eines für einen bestimmten Zweck beantragten, genau definierten Ausgangs oder Sach- oder Beziehungsurlaubs unter Angabe der konkreten Ausgestaltung und Rahmenbedingungen des geplanten Ausgangs oder Urlaubs, der Empfehlungen für allfällige Auflagen oder Begleitmassnahmen sowie einer Stellungnahme seines/seiner jeweiligen Therapeuten/Therapeutin näher angeschaut und beurteilt werden (vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 Ausgangs- und Urlaubsrichtlinie).