Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats (vgl. Art. 77a Abs. 3 StGB). Diese beiden lockeren Vollzugsformen scheiden für den Beschwerdeführer im derzeitigen Stadium des Verwahrungsvollzugs schon deshalb aus, weil er sich seit vielen Jahren im geschlossenen Vollzug befindet und gemäss eigenen Angaben noch keinen Ausgang oder Urlaub gewährt bekommen hat. Als erste Art von Vollzugsöffnungen wäre daher ganz klar an Ausgänge und Urlaube zu denken, wobei keine Gefahr (mehr) bestehen darf, dass der Beschwerdeführer im Ausgang oder auf Urlaub weitere Gewaltdelikte begehen könnte (vgl. Art. 84 Abs. 6 StGB).