, doch müssen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Arbeitsexternat beispielsweise schliesst in der Regel an einen Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt an (vgl. Art. 77a Abs. 2 StGB). Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats (vgl. Art. 77a Abs. 3 StGB).