aber ebenfalls nicht abschliessende Liste von Vollzugsöffnungen (begleitete und unbegleitete Ausgänge sowie Sach- und Beziehungsurlaube; Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung; Versetzung aus einer geschlossenen in eine offene Vollzugseinrichtung; Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, externe Arbeitstrainings; Arbeitsexternate; Wohn- und Arbeitsexternate; bedingte Entlassungen). Zwar kommen solche Vollzugsöffnungen, namentlich das Arbeits- und Wohnexternat und die bedingte Entlassung auch für verwahrte Personen in Frage (vgl. Art. 64b Abs. 1 StGB und Art. 90 Abs. 2bis StGB), doch müssen die Voraussetzungen dafür vorliegen.